Samstag, 20. Oktober 2007

Unsere Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen ,,Bürgerinitiative Miteinander in Humboldt-Gremberg".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz ,,e. V.".
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein wurde am 16.10.2007 errichtet.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung,
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung des Miteinanders, des Zusammenlebens der Mitbürger verschiedener
Herkunft, Nationalität und Kultur, Schaffung eines Forums für alle, die sich in
Humboldt-Gremberg im Sinne des Vereinszwecks engagieren wollen, Anregung
und Förderung von Selbsthilfe und gegenseitiger Unterstützung,
Etablierung kultureller Ereignisse in Humboldt-Gremberg, Belebung des Viertels,
Zusammenarbeit mit bestehenden Vereinen.
Zur Erreichung des Satzungszwecks dienen auch vom Verein ausgerichtete
Veranstaltungen, die das Miteinander und das Zusammenleben und gegenseitige
Kennenlernen in Humboldt-Gremberg fördern sollen.
§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags
im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich
zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere ein dem Vorstand beratend zugeordneter Beirat
oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus fünf natürlichen Personen,
die Mitglied des Vereins sein müssen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils
durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich, telegrafisch
oder elektronisch einberufen werden können. In der Regel ist eine Einberufungsfrist
von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Der Vorstand wählt eines der anwesenden Mitglieder zum Leiter der Sitzung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu dokumentieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einzelne seiner Mitglieder
zu Sprechern in bestimmten sachlichen Themenbereichen ernennen.
Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu dokumentieren.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht der Anwesenheit bei den Vorstandssitzungen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
bzw. elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
- auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Einrichtung eines Beirates oder von Ausschüssen und Wahl der Mitglieder.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal,
soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
und/ oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
und/oder e-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied geführt, das nicht gleichzeitig Versammlungsleiter sein darf. Ist kein weiteres Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse,
des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinsweckes)
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Persondes Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt,
bestimmt sie zwei Vorstandsmitglieder zu gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Satzung.

Köln, den 16.10.2007